Hochwasser: Innenminister Gall stellt zwei Millionen Euro Soforthilfe bereit

Veröffentlicht am 17.07.2013 in Landespolitik

„Den Regierungspräsidien wurden zwei Millionen Euro zur Abwicklung der Schäden an die betroffenen Privathaushalte zugewiesen“, sagte Innenminister Reinhold Gall am Mittwoch in Stuttgart. Sie seien gebeten worden, die Mittel unverzüglich nach dem Verhältnis der gemeldeten Schäden an die unteren Katastrophenschutzbehörden zur Abwicklung der Landeshilfen weiterzuleiten und auf eine zügige Auszahlung hinzuwirken.

„Mit diesem Geld können jetzt die ersten folgenschweren Schäden beseitigt werden“, erklärte Gall. Bei der Auszahlung der Landeshilfen an die Betroffenen sei zu beachten, dass die Abwicklung der Hochwasserhilfen direkt vor Ort und möglichst unkompliziert durchgeführt werden solle.

Das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren erfolge deshalb durch die Bürgermeisterämter der Stadtkreise und die Landratsämter, wobei die Landratsämter die Durchführung ganz oder teilweise auf die betroffenen kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen könnten.

Die Kommunen entschieden mit Blick auf die verfügbaren Haushaltsmittel über die Recht- und Zweckmäßigkeit der Auszahlung von Landeshilfen in eigener Verantwortung und führten darüber Verwendungsnachweise.

„Ich habe die Regierungspräsidien gebeten, dem Innenministerium zum 15. August, 16. September sowie nach Abschluss der Maßnahme spätestens zum 30. Oktober 2013 über die konkrete Umsetzung und Abwicklung der Landeshilfen an Private in den Stadt- und Landkreisen zu berichten“, hob Innenminister Gall hervor.

Richtlinien:

  • Bei Vorliegen einer Notlage bei Privatpersonen können aus Landesmitteln bei berücksichtigungsfähigen Schäden, z. B. auch bei Ölschäden an Gebäuden, bei einer Schadenshöhe von bis zu 15.000 Euro maximal 30 vom Hundert und bei Schäden über 15.000 Euro maximal 20 vom Hundert der Schadenssumme ersetzt werden.
  • Landeshilfen werden nur gewährt, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Ledigen 25.000 Euro und bei Verheirateten 50.000 Euro nicht übersteigt. Für Kinder, für die Kindergeld gewährt wird, erhöhen sich die Einkommensgrenzen um jeweils 3.000 Euro.
  • Die Landeshilfen sind gegenüber Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungen nur subsidiär. Grundsätzlich sollen auch versicherbare, aber unversichert gebliebene Schäden nicht berücksichtigt werden. Wenn jedoch – etwa in einem hochwassergefährdeten Gebiet – extrem hohe Versicherungsprämien oder Selbstbehalte zu tragen sind, erhalten die Kommunen einen eigenen Entscheidungsspielraum für Ausnahmen.
  • Mehrfache Geltendmachung desselben Schadens unter verschiedenen Programmen ist ausgeschlossen.
  • Landeshilfen sind gegebenenfalls zurückzuzahlen, wenn die Schäden zu einem späteren Zeitpunkt durch Versicherungsleistungen abgedeckt werden.
  • Sofern von Städten und Gemeinden im Einzelfall Härtefallentscheidungen getroffen werden, die von diesen Vorgaben oder von festgelegten Bewilligungskriterien abweichen, bedarf dies der Zustimmung des Landratsamts.
 

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